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BSG, 21.01.1969 - 9 RV 754/66 |
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- BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61
Auszug aus BSG, 21.01.1969 - 9 RV 754/66
aufgrund eines eingehenden Gutachtens festgestellt worden seio Der Verfügung der Versorgungsverwaltung vom 180 Oktober 1952 sei zu entnehmen" daß die MdB aus dem Bescheid vom 24" Mai 1949 unverändert übernommen worden sei" nämlich ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich erstatteten Gutachten; die für die Feststellung des Anspruchs dem BVG ernach forderliche Untersuchung habe noch vorgenommen werden sollen" Die für den Beschädigten günstigere Regelung des 5 62 Abs° 5 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2" NOG) vom 210 Februar 1964 (BGBl I 85) -nF-sei auf den Kläger nicht anzuwenden? da diese Änderung des Gesetzes hier nicht zu berücksichtigen sei° Bei den angefochtenen Bescheiden handele es sich um Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung" die jedoch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beträfeno In dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 200 August 1964 - 8 RV 149/61 - (…BSG in SozR Nr" 29 zu 5 62 BVG) sei zwar ausgeführt" daß Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung9 die entweder einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beträfen (zB Rentenentziehung) oder den Erlaß eines solchen ablehnten (zB Rentenablehnung)9 für die Zeit des Streitverfahrens als nicht ab- 4l.